Informationen für Eltern und Erziehende

Hier findet ihr Infos zu Altersfreigaben von Filmen (hier) und eine Übersicht über allgemeine Regelungen zum Kinobesuch von Kindern findet ihr hier.

Auf der Seite Jugendschutz-aktiv.de gibt es zudem einen tollen Jugendschutz-Rechner, der euch bei Unklarheiten auch weiterhilft.

KINOBESUCHER IM ALTER BIS 5 JAHREN

Geeignete Filme: FSK 0

Kindern unter sechs Jahren ist der Zutritt nur gestattet, wenn eine personensorgeberechtigte Person (z.B. Eltern) oder eine erziehungsberechtigte Person (ab 18 Jahren) das Kind begleitet. Erziehungsberechtigt ist, wer durch eine personensorgeberechtigte Person durch einen ausgefüllten Erziehungsauftrag als erziehungsbeauftragte Person (Personen ab 18 Jahren) benannt wird.

Die entsprechende Altersfreigabe der Filme bleibt dennoch bindend!

KINOBESUCHER IM ALTER VON 6 BIS 13 JAHREN

Geeignete Filme: FSK 0, FSK 6, FSK 12*

*Haben Filme die Kennzeichnung "Freigegeben ab 12 Jahren" erhalten, kann auch Kindern im Alter von sechs bis elf Jahren der Einlass zur Vorstellung gewährt werden, wenn sie von einer personensorgeberechtigten Person oder erziehungsbeauftragten Person (Personen ab 18 Jahren) begleitet werden. Die Personensorge steht grundsätzlich den Eltern zu, die - außer durch das Familiengericht - nicht übertragen werden kann.

Besuch der Kinoveranstaltung nur bis 20:00 Uhr (Filmende)
Diese zeitliche Begrenzung kann aufgehoben werden, wenn eine personensorgeberechtigte Person (z. B. Eltern) oder eine erziehungsberechtigte Person (ab 18 Jahren) das Kind begleitet. Erziehungsberechtigt ist, wer von einer personensorgeberechtigten Person (z.B. Eltern) durch einen ausgefüllten Erziehungsauftrag als erziehungsbeauftragte Person (Personen ab 18 Jahren) benannt wird.

Die entsprechende Altersfreigabe der Filme bleibt dennoch bindend!

KINOBESUCHER IM ALTER VON 14 BIS 15 JAHREN

Geeignete Filme:FSK 0, FSK 6, FSK 12

Besuch der Kinoveranstaltung nur bis 22:00 Uhr (Filmende)
Diese zeitliche Begrenzung kann aufgehoben werden, wenn eine personensorgeberechtigte Person (z. B. Eltern) oder eine erziehungsberechtigte Person (ab 18 Jahren) das Kind begleitet. Erziehungsberechtigt ist, wer von einer personensorgeberechtigten Person (z.B. Eltern) durch einen ausgefüllten Erziehungsauftrag als erziehungsbeauftragte Person (Personen ab 18 Jahren) benannt wird.

Die entsprechende Altersfreigabe der Filme bleibt dennoch bindend!

KINOBESUCHER IM ALTER VON 16 BIS 17 JAHREN

Geeignete Filme: FSK 0, FSK 6, FSK 12, FSK 16

Besuch der Kinoveranstaltung nur bis 24:00 Uhr (Filmende)
Diese zeitliche Begrenzung kann aufgehoben werden, wenn eine personensorgeberechtigte Person (z. B. Eltern) oder eine erziehungsberechtigte Person (ab 18 Jahren) das Kind begleitet. Erziehungsberechtigt ist, wer von einer personensorgeberechtigten Person (z.B. Eltern) durch einen ausgefüllten Erziehungsauftrag als erziehungsbeauftragte Person (Personen ab 18 Jahren) benannt wird.

Die entsprechende Altersfreigabe der Filme bleibt dennoch bindend!

KINOBESUCHER AB 18 JAHREN

Geeignete Filme: FSK 0, FSK 6, FSK 12, FSK 16, FSK 18

Besuch der Kinoveranstaltung unbegrenzt möglich
 

FSK NOCH OFFEN/ALTERSFREIGABE NOCH OFFEN

Die Vergabe der FSK erfolgt nicht durch uns. Ein FSK noch offen/Altersfreigabe noch offen schreiben wir dann, wenn der Film (noch) nicht offiziell geprüft ist. Ohne diese Prüfung können wir nur Personen ab 18 Jahren Zutritt zu dem Film zu gewähren. Erreicht uns die Info zu einer Prüfung, ändern wir diese Daten in unserer Datenbank und veröffentlichen dies auf der Website.

FSK & Jugendschutz

§ 11 Filmveranstaltungen

(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen darf Kindern und Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Filme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 zur Vorführung vor ihnen freigegeben worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- und Lehrfilme handelt, die vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen mit Filmen, die für Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren freigegeben und gekennzeichnet sind, auch Kindern ab sechs Jahren gestattet werden, wenn sie von einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person begleitet sind.

(3) Unbeschadet der Voraussetzungen des Absatzes 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen nur mit Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet werden

  1. Kindern unter sechs Jahren,
  2. Kindern ab sechs Jahren, wenn die Vorführung nach 20 Uhr beendet ist,
  3. Jugendlichen unter 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 22 Uhr beendet ist,
  4. Jugendlichen ab 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 24 Uhr beendet ist.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die öffentliche Vorführung von Filmen unabhängig von der Art der Aufzeichnung und Wiedergabe. Sie gelten auch für Werbevorspanne und Beiprogramme. Sie gelten nicht für Filme, die zu nichtgewerblichen Zwecken hergestellt werden, solange die Filme nicht gewerblich genutzt werden.

(5) Werbefilme oder Werbeprogramme, die für alkoholische Getränke werben, dürfen unbeschadet der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 nur nach 18 Uhr vorgeführt werden.

(6) Werbefilme oder Werbeprogramme, die für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes werben, dürfen nur im Zusammenhang mit Filmen vorgeführt werden, die

1. von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Absatz 6 mit „Keine Jugendfreigabe“ nach § 14 Absatz 2 gekennzeichnet sind oder

2. nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes gekennzeichnet sind.

 

§ 14 Kennzeichnung von Filmen und Film- und Spielprogrammen

(1) Filme und Spielprogramme dürfen nicht für Kinder und Jugendliche freigegeben werden, wenn sie für Kinder und Jugendliche in der jeweiligen Altersstufe entwicklungsbeeinträchtigend sind.

(2) Die oberste Landesbehörde oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 kennzeichnet die Filme und Spielprogramme mit

  1. "Freigegeben ohne Altersbeschränkung",
  2. "Freigegeben ab sechs Jahren",
  3. "Freigegeben ab zwölf Jahren",
  4. "Freigegeben ab sechzehn Jahren",
  5. "Keine Jugendfreigabe".

Häufige Fragen zum Jugendschutz

Was beutet FSK?

Jeder Kinofilm wird von der FSK, der freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft, überprüft und erhält eine entsprechende Altersfreigabe. Die FSK ist folgendermaßen gestaffelt: o.A. (ohne Altersbeschränkung), ab 6 Jahren, ab 12 Jahren, ab 16 Jahren und ab 18 Jahren. Die Altersfreigaben sind von uns stets einzuhalten. Als Kinobetreiber sind wir an die Altersfreigaben gebunden und müssen bei Nichteinhaltung mit einer Strafe für uns rechnen.

Mehr Information zur FSK finden sie hier!

Ab wann dürfen Kinder alleine ins Kino?

Minderjährige Kinobesucher dürfen ab 6 Jahren selbständig ins Kino gehen, vorausgesetzt natürlich, der Film ist von der FSK für sie freigegeben. Kinder bis einschließlich 13 Jahren sind aber verpflichtet das Kinogebäude bis 20 Uhr zu verlassen,  für Kinobesucher bis 15 ist um 22 Uhr Schluss, Kinobesucher bis 17 Jahren müssen das Kino bis 24 Uhr verlassen haben. Diese zeitlichen Begrenzungen können aufgehoben werden, indem eine sorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person das Kind oder den Jugendlichen begleitet.

Was ist eine personensorgeberechtigte Person?

Die Personensorgeberechtigung beinhaltet das Recht und die Pflicht personensorgeberechtigter Personen, Minderjährige, für die sie verantwortlich sind, zu erziehen und zu beaufsichtigen, und kann auf andere Personen nicht übertragen werden. Personensorgeberechtigt sind in der Regel die Eltern, in Ausnahmefällen kann dies auch ein gerichtlich bestellter Pfleger oder Vormund sein.

Was genau ist eine erziehungsbeauftragte Person?

Die/Der Erziehungsbeauftragte ist eine volljährige Person, die nachweislich mit der altersgemäßen Aufsicht eines Kindes beauftragt wird und dieses während einer Kinovorstellung begleitet. (= Eltern oder Formular "Erziehungsbeauftragung")

In welchen Fällen ist ein Erziehungsbeauftragter notwendig?

Beispiel 1 - Abendvorstellung: Wenn ein beispielsweise 16-Jähriger in eine Kinovorstellung (FSK 16) möchte, die allerdings erst nach 24:00 Uhr endet. In dem Fall darf er/sie die Vorstellung nur besuchen, wenn entweder die Eltern oder eine erziehungsbeauftragte Person ihn/sie begleitet. Diese Übertragung gilt nur für die zeitliche Begrenzung gemäß Jugendschutzgesetz, nicht für die FSK-Regelung.

Beispiel 2 - Kinder unter 6 Jahren: Kinder unter 6 Jahren dürfen nur ins Kino wenn der Film keine Altersbeschränkung hat - also nur, wenn der Film ab 0 Jahren von der FSK freigegeben ist - und sie müssen zusätzlich von einer personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person (= Eltern oder Formular "Erziehungsbeauftragung") begleitet werden.

Beispiel: Der Film ist ab FSK 12, und das Kind ist 10 Jahre alt und in Begleitung einer älteren Person. Darf dieses Kind diese Vorstellung besuchen?

Ja, darf es.

Müssen Kinobetreiber das Alter der Zuschauer kontrollieren?

Ja, die Kinobetreiber sind verpflichtet, im Zweifelsfall das Alter mittels Personal- oder Schülerausweis zu überprüfen bzw. Sorge dafür zu tragen, dass die Altersgrenzen eingehalten werden.

Warum kann bei meinem Kind keine Ausnahme gemacht werden?

Durch das Jugendschutzgesetz und die FSK-Regelung entzieht der Gesetzgeber den Eltern die Verantwortung, wenn es um öffentliche Veranstaltungen wie zum Beispiel einen Kinobesuch geht. Das Kino muss sich also an diese gesetzlichen Vorgaben halten und darf hier keine Ausnahmen machen.

Müssen Kinowerbung und Trailer auch geprüft werden?

Ja, denn das Jugendschutzgesetz (JUSchG) schreibt vor, dass jeder Werbefilm und jeder Trailer überprüft werden muss und kein Produkt des Vorprogramms eine höhere Alterskennzeichnung haben darf als der Hauptfilm.

 

FSK VERÖFFENTLICHT DESKRIPTOREN FÜR FILME UND SERIEN.

Ab dem 1. Januar 2023 veröffentlicht die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) ergänzend zu den bekannten Altersfreigaben für Filme und Serien zusätzliche Hinweise. Somit erkennen Kinder, Jugendliche und Eltern künftig auf einen Blick, welche Gründe zur FSK-Altersfreigabe geführt haben. Diese sogenannten Deskriptoren bieten Familien mehr Orientierung bei der Auswahl von filmischen Inhalten. Sie werden im Rahmen der Prüfverfahren für Filme und Serien festgelegt und zusammen mit der FSK-Altersfreigabe auf der Homepage der FSK veröffentlicht.

Mit den Freigabebegründungen veröffentlicht die FSK bereits seit 2010 Informationen zu Inhalts- und Wirkungsrisiken für aktuelle Kinofilme. Die Deskriptoren als einfach und schnell zu erfassende Hinweise runden das bereits existierende Informationsangebot perfekt ab. Sie ermöglichen Kindern, Jugendlichen und Eltern informiert Entscheidungen zu treffen und stehen damit für ein positives Filmerlebnis für alle Altersgruppen.

Pro Film bzw. Serienepisode werden ein bis drei Deskriptoren mit den wesentlichen jugendschutzrelevanten Gründen für die Altersfreigabe ermittelt, wie zum Beispiel:

  • FSK 6: Bedrohung, belastende Szenen
  • FSK 12: Drogenkonsum, Sprache
  • FSK 16: Gewalt, Diskriminierung, Verletzung
  • FSK 18: sexualisierte Gewalt

Damit wird das novellierte Jugendschutzgesetz erfolgreich in die Praxis überführt. Mit Übergangsfrist bis 30. Juni 2023 sollen neben den FSK-Altersfreigaben, die Deskriptoren sukzessive auf den verschiedenen Vertriebswegen im Kino, auf der Rückseite von Bildträgerverpackungen und im Online-Bereich zu finden sein.

RISIKODIMENSION & DEFINITIONEN

sexualisierte GewaltEs wird sexualisierte Gewalt gezeigt oder thematisiert. Hierzu zählen alle Formen nicht einvernehmlicher sexueller Aktivität oder sexuelle Bedrohung auch gegenüber Dritten.GewaltEs sind Gewaltdarstellungen enthalten.Risikoverhalten, SelbstschädigungEs wird Selbsttötung, suizidales Verhalten oder bewusst selbstverletzendes Verhalten gezeigt oder thematisiert. Auch Alkohol- oder Tabakkonsum Minderjähriger sowie ein besonders risikoreiches Verhalten von kindlichen Charakteren wird hierunter gefasst.DrogenkonsumEs wird der Konsum von Drogen oder der Missbrauch von Substanzen oder Arzneimitteln gezeigt oder thematisiert.Ausgrenzung, DiskriminierungEs werden Personen oder eine Gruppe von Personen aufgrund ihrer Herkunft, Religion, sexuellen Orientierung, ihres Geschlechts, Alters, äußeren Erscheinungsbildes o.Ä. ausgegrenzt oder diskriminiert.SexualitätEs sind Darstellungen sexueller Aktivität enthalten.BedrohungEs werden Charaktere körperlich oder psychisch bedroht oder unter Druck gesetzt.VerletzungEs sind Verletzungsdarstellungen enthalten.SpracheEs wird eine beleidigende, vulgäre oder sexualisierte Sprache verwendet.NacktheitEs werden nackte Charaktere mit Fokussierung auf Genitalien ohne sexuellen Zusammenhang gezeigt.belastende SzenenEs sind niederschwellige Formen von Drogenkonsum, Sexualität, Verletzungen oder emotional belastenden Szenen enthalten.belastende ThemenEs sind stark emotional belastende Themen wie beispielsweise die eindrückliche Thematisierung von Missbrauch, Abtreibung oder häuslicher Gewalt enthalten.